Haftungsrisiko bei fremden Fahrzeugen

Ohne Haftpflichtversicherung haftet grundsätzlich der Fahrer für Schäden - auch wenn es sich nicht um sein Fahrzeug handelt und er deswegen von einer ordnungsgemäßen Versicherung ausging.

Wenn Sie mit einem Fahrzeug fahren, für das keine Haftpflichtversicherung mehr besteht, dann müssen Sie in jedem Fall für entstehende Schäden und die daraus resultierenden Ansprüche einstehen. Allein Ihr guter Glaube an das Bestehen einer Versicherung schützt Sie nach einem Unfall nicht vor der Haftung, denn der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass kein Versicherungsschutz für den gutgläubigen Fahrzeugführer möglich ist.

Hat der Fahrzeughalter die Haftpflichtversicherung gekündigt, endet jeglicher Versicherungsschutz. Die Richter erklärten, dass weder eine Nachhaftung aus dem Pflichtversicherungsgesetz noch aus dem Versicherungsvertragsgesetz möglich ist. Der Fahrer muss somit für Regressansprüche unbeschränkt persönlich einstehen. Vor einer Fahrt mit einem fremden Fahrzeug sollten Sie sich daher stets davon überzeugen, dass auch ein Versicherungsschutz besteht und gegebenenfalls die Fahrt ablehnen.

 
 
Trennung Heidenau, Rechtsanwalt Dresden, Arbeitszeugnis Hohnstein, Urlaubsanspruch Heidenau, Vormundschaft Hohnstein, Schmerzensgeld Freital, Rechtliche Betreuung Freital, Fahrzeugschaeden Glashuette, Rechtsanwalt Strafrecht nahe Dohna, Kuendigung Glashuette