Gartennutzung muss vereinbart sein

Soweit vertraglich kein Nutzungsrecht vereinbart ist, haben Mieter keinen Anspruch auf Nutzung des Hausgartens.

Ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung steht dem Mieter grundsätzlich kein Nutzungsrecht am Garten eines Miethauses zu, selbst wenn der Vermieter die Nutzung über längere Zeit stillschweigend duldet. Das Kammergericht Berlin nimmt in diesem Fall keine Vertragsänderung, sondern lediglich eine Duldung bezüglich der Nutzung an, die vom Vermieter allerdings jederzeit frei widerrufen werden kann. Selbst eine ausdrückliche Gestattung kann ohne besonderen Anlass zurückgenommen werden, so die Urteilsbegründung.

 
 
Familienrecht Dresden, Scheidung Dippoldiswalde, Personenschaeden Kreischa, Abmahnung Kreischa, Mietvertrag Freiberg, Anwaltskanzlei nahe Dippoldiswalde, Gewerblicher Mietvertrag Dresden, Anwaelte Glashuette, Rechtsanwalt Strafrecht Glashuette, Schadensersatzansprueche Kreischa