Brautgeld gibt es nicht zurück

Vereinbarungen über ein sogenanntes Brautgeld, das von der Familie des Bräutigams dem Brautvater gezahlt werden muss, sind sittenwidrig.

Auch wenn es in einigen Religionen üblich ist, dass die Familie des Bräutigams dem Brautvater ein sogenanntes Brautgeld vor der Hochzeit zahlen muss, haben derartige Vereinbarungen vor deutschen Gerichten keinerlei Relevanz. Denn derartige Verträge verstoßen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm gegen die guten Sitten und sind somit nichtig. Entsprechend kann die zahlende Familie auch dann nicht auf Rückzahlung des Brautgeldes klagen, wenn entgegen der getroffenen Vereinbarung die Ehe vorzeitig geschieden wird oder eine Heirat erst gar nicht zu Stande kommt.

 
 
Vormundschaft Hohnstein, Kanzlei Kreischa, Gewerblicher Mietvertrag Dresden, Unterhalt Hohnstein, Scheidung Freital, Schuldner Glashuette, Strafanzeige Kreischa, Kuendigung Dohna, Offene Forderung Coswig, Personenschaeden Radeberg