Anfechtung der Vaterschaft

Mit der Kenntnisnahme eines intimen Verhältnisses der Mutter mit einem Dritten beginnt die Frist für die Anfechtung der Vaterschaft.

In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bekräftigt, dass die Frist für die Anfechtung der Vaterschaft mit der Kenntnisnahme eines intimen Verhältnisses der Mutter mit einem Dritten beginnt. Erfährt der Vater schon vor der Geburt von einem Verhältnis, dann beginnt die zweijährige Anfechtungsfrist mit der Geburt des Kindes. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vater bereits zu diesem Zeitpunkt davon überzeugt ist, nicht der Vater des Kindes zu sein (Aktenzeichen: 2 WF 98/00).

Der Kläger wusste bereits 1984 bei der Geburt seines Kindes von einem außerehelichen Verhältnis der Mutter. Die Ehe wurde kurz nach der Geburt geschieden, und die Mutter versicherte dem ihm, dass er der Vater sei und dass sie im übrigen nie Kindesunterhalt geltend machen würde. Nachdem die Mutter gegenüber Dritten geäußert hatte, dass er nicht der Vater sei und 1999 dann Kindesunterhalt geltend machte, beantragte der Kläger beim Familiengericht Prozesskostenhilfe für die Anfechtung der Vaterschaft. Dies wurde vom Familiengericht abgelehnt.

Die vom Kläger eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe wegen mangelnder Erfolgsaussichten verworfen, da die Anfechtungsfrist bereits verstrichen ist. Die Anfechtungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Kenntnisnahme von Umstände, die gegen eine Vaterschaft sprechen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anfechtungsberechtigte selbst von der Nichtvaterschaft überzeugt ist, lediglich die Umstände müssen einen begründeten Verdacht rechtfertigen. Insbesondere der Hinweis der Mutter, dass sie nie Unterhalt fordern werde, hätte das Misstrauen des Klägers erwecken müssen, meint das Gericht.

 
 
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