Karenzentschädigung auch in der Probezeit

Der Anspruch auf eine Karenzentschädigung als Ausgleich für ein Wettbewerbsverbot steht auch einem Arbeitnehmer zu, dem noch in der Probezeit gekündigt wird.

Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot, wonach der Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit nicht für einen Konkurrenten arbeiten darf, steht dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung als Ausgleich zu. Das Bundesarbeitsgericht macht dabei keinen Unterschied zwischen normalen Arbeitnehmern und denjenigen, welchen bereits in der Probezeit gekündigt wird. Selbst wenn im Anstellungsvertrag keine Entschädigung vorgesehen ist, kann der Gekündigte einen Anspruch auf angemessene Entschädigung durchsetzen.

 
 
Anwaeltin nahe Radeberg, Arbeitsvertragsrecht nahe Pirna, Schmerzensgeld Freiberg, Bussgeld Hohnstein, Trennung Glashuette, Unterhaltsanspruch Wilsdruff, Familienrecht nahe Wilsdruff, Rechtsanwaeltin Sozialrecht nahe Dippoldiswalde, Mietvertrag Wilsdruff, Anwalt Kreischa