Entgeltfortzahlung umfasst auch Sonn- und Feiertagszuschläge

Bei der Entgeltfortzahlung sind sämtliche Lohnbestandteile zu berücksichtigen, die für die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum gezahlt werden.

Erhält ein erkrankter Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag eine Entgeltfortzahlung, muss der Arbeitgeber auch die vertraglich vereinbarten und betriebsüblichen Zuschläge zahlen, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Unberücksichtigt bleiben nur Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum gebunden sind.

 
 
Trennung Radeberg, Mieterhoehung Glashuette, Lebenspartnerschaft Wilsdruff, Anwalt Zivilrecht nahe Freital, Wohnungsmietrecht Kreischa, Mietrecht nahe Wilsdruff, Aenderungskuendigung Glashuette, Mietvertrag Freital, Schmerzensgeld Dresden, Schadensersatzansprueche Dresden